Satzung

Landesverband der Angehörigen und Freunde von Menschen
mit psychischen Erkrankungen in Hessen e.V. (ApK Hessen)

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verband führt den Namen „Landesverband der Angehörigen und Freunde von Menschen mit psychischen Erkrankungen in Hessen e.V.“
2. Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Ort der Geschäftsstelle wird von dem jeweiligen geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verband wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

§ 2 ZWECK DES VERBANDES

1.  Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss von Angehörigen und Freunden von Menschen mit psychischen Erkrankungen in Hessen, um durch gemeinsame solidarische Anstrengungen die Verbesserung der Lebensbedingungen der Familien und ihrer erkrankten Familienmitglieder zu erreichen.

2. Er setzt sich insbesondere folgende Ziele ein:
a) Stärken der Selbsthilfe der Familien psychisch erkrankter Menschen.
b) Gleichstellung psychisch Erkrankter mit anderen (somatisch) Erkrankten und Behinderten sowie Abbau noch bestehender Diskriminierungen, Aufklärung der Öffentlichkeit über die Situation psychisch erkrankter Menschen und ihrer Angehörigen.
c) Zügigen Ausbau einer bedarfsgerechten Gemeinde-Psychiatrie, die angelegt ist auf die Integration der Betroffenen in Beruf und Gesellschaft sowie die Unterstützung der Familien.
d) Interessenvertretung gegenüber der Hessischen Landesregierung und dem Hessischen Landtag. Einflussnahme auf alle verantwortlichen Stellen und Persönlichkeiten, um eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung im Lande Hessen durchzusetzen.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Verbandsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keine Ansprüche auf das Verbandsvermögen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder können werden:
a) Natürliche Personen (einzelne Angehörige oder Freunde psychisch Kranker);
b) Ehepaare und Familien;
c) Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verband bei seiner Arbeit unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder können an der Meinungsbildung beratend mitwirken.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft schließt die Mitgliedschaft im Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V. ein. Die Interessen der Mitglieder werden durch den Vorstand des Landesverbandes im Bundesverband der Angehörigen psychisch Kranker e.V. in Bonn vertreten.

3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Sie kann schriftlich jeweils zum 30. November (Eingang der Kündigung) zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds.

§ 5 FINANZIERUNG

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verband durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Öffentliche Zuwendungen

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Vertreterversammlung beschlossen wird.

§ 7 ORGANE DES VERBANDES

Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat, falls ein solcher bestellt wird

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
3. Der Vorstand kann auch beschließen, dass die Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung, sondern über einen allgemein zugänglichen elektronischen Kommunikationsweg (Telefonkonferenz, Videokonferenz) stattfindet.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • wenn der Vorstand dies für nötig hält
  • wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich oder mit E-Mail unter Angabe der Gründe

beantragen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet, das aus dem geschäftsführenden Vorstand heraus bestimmt wird.
6. Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung:
a) Stimmberechtigt sind Einzelpersonen, Ehepaare und Familien mit jeweils einer Stimme.
b) Kein Stimmrecht haben Mitglieder, die mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind.

7. a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Abstimmungen können durchgeführt werden: Offen durch Handzeichen,
in geheimer Wahl mit Stimmzettel oder durch Briefwahl
b) Satzungsänderungen bedürfen unbeschadet der Regelung in § 14 S. 3 der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, die Auflösung des Verbandes von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
c) Beschlüsse nach Abs.7 b) sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung angekündigt worden sind.

8. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Die Wahl des Vorstands
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
c) Wahl von zwei Buchprüfern
d) Entlastung des Vorstandes
e) Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung)
g) Festlegung der Aufgaben des Verbandes
h) Bei beschlossener Auflösung des Verbandes für die Bestimmung des Empfängers des Restvermögens

§ 9 DER VORSTAND

1.  Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Bewerben sich bei der Wahl des Vorstands mehr als 5 Kandidaten, haben die Mitglieder bei der Wahl insgesamt 5 Stimmen zur Verfügung. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wenn mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet das Los
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr wird festgelegt, welches Vorstandsmitglied für welchen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
3. Zusätzlich können bis zu sechs Personen eines erweiterten Vorstandes (Beisitzer/innen) gewählt werden. Die Beisitzer/innen sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes und unterstützen diesen bei seiner Tätigkeit.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
5. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand arbeiten ehrenamtlich. Nur bei Erledigung besonderer Aufgaben darf Mitgliedern des Vorstandes / des erweiterten Vorstandes nach vorheriger Beschlussfassung des Vorstandes ein angemessenes Honorar für besondere Zusatzleistungen ausgezahlt werden. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit zu berücksichtigen. Die Höhe des Entgeltes soll sich an der Regel des steuerfreien Ehrenamtsfreibetrags orientieren.
6. Der Vorstand einschließlich des erweiterten Vorstandes haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7. Der Verein wird durch die Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand kann per Geschäftsordnung ein Vorstandsmitglied zur alleinigen Vertretung nach außen – auch nur für bestimmte Zwecke oder befristet, ernennen. Die ernannte Person bestätigt diese Ernennung per Unterschrift.

§ 10 AUFGABEN UND TÄTIGKEITEN DES VORSTANDS

1. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Er ist bei Zusammenkünften beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes teilnimmt.
3. Der Vorstand kann auch beschließen, dass seine Zusammenkünfte nicht als
Präsenzveranstaltung, sondern über einen allgemein zugänglichen elektronischen
Kommunikationsweg (Telefonkonferenz, Videokonferenz) stattfinden.
4. Der Vorstand kann Beschlüsse auch per E-Mail im Umlaufverfahren fassen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt
6. Über die Ergebnisse der Zusammenkünfte des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Mehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen ist

§12 DER BEIRAT

1. Der Vorstand kann vorschlagen, dass ein Beirat aus bis zu drei Personen gebildet wird.
2. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Wahl eines Beirats gilt für vier Jahre. Das Amt kann von dem Beirat jederzeit niedergelegt werden.
4. Der Beirat berät den Vorstand. Er wirkt aber nicht bei Entscheidungen mit und haftet dem Verein nicht, es sei denn, dass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt.

§12 BUCHPRÜFUNG

1. Jährlich hat mindestens eine Kassen-/ Rechnungs- und Buchprüfung durch zwei sachkundige Personen zu erfolgen.
2. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VERBANDES

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 2 „Zweck des Verbandes“ dieser Satzung.

§ 14 GELTUNG DER SATZUNG

1. Die Satzung des Vereins wurde in der Gründungsversammlung am 03.08.1988 in Offenbach/Main beschlossen.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung am 18.03.2017 in Frankfurt/Main erstmals geändert.
Eine weitere Änderung erfolgte in der Mitgliederversammlung am 03.07.2021.

2. Satzungsänderungen, die aus redaktionellen oder formalen Gründen von Gerichten oder Behörden gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden, wenn damit keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

 

Verabschiedung der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 03.07.2021